Zulassungsbedingungen für die Heilpraktikerüberprüfung vor dem Gesundheitsamt
Allgemein für HP Naturheilkunde
- ein Mindestalter von 25 Jahren
- Abschlusszeugnis einer allgemeinbildenden Schule (Haupt- oder Realschule, Gymnasium); (Original oder beglaubigte Kopie)ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als 3 Monate sein darf, aus dem hervorgeht, dass sich der Antragsteller keinerlei schwerer strafrechtlicher oder sittlicher Verfehlungen schuldig gemacht hat
Empfänger:
Regionalverband Saarbrücken
Ordnungsamt
Postfach 103055
66030 Saarbrücken
Verwendungszweck:
Heilpraktikererlaubnis - die körperliche Eignung für den Beruf
- ein ärztliches Zeugnis, das nicht älter als 3 Monate sein darf, wonach bestätigt wird, dass keine körperlichen oder geistigen Leiden vorliegen, die die Berufsausübung gefährden könnten (u.a. Sucht, dauernd ansteckende Krankheiten, psychiatrische Erkrankungen usw.)
- Lebenslauf
- Bei Personen mit erstem Wohnsitz außerhalb des Saarlandes: Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Die örtliche Zuständigkeit für Einwohner anderer Bundesländer kann auch dann begründet werden, wenn die antragstellende Person konkrete Nachweise darüber vorlegt, dass sie im Saarland ihre Tätigkeit als Heilpraktiker/in ausüben will oder wenn sie ihre Niederlassungsabsicht auf andere Weise glaubhaft macht. Eine bloße Absichtserklärung, dass der/die Antragsteller/in im Saarland die Heilkunde ausüben will, reicht nicht aus.
Bei der Überprüfung zum Heilpraktiker für Naturheilkunde werden u.a. Fragen gestellt:
- zur Berufs- und Gesetzeskunde, einschließlich der rechtlichen Grenzen zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung als Arzt
- Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden des Heilpraktikers (einschließlich Naturheilkunde)
- Grundkenntnisse der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von in der Bevölkerung häufig auftretenden Erkrankungen, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und der übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie schwerwiegender seelischer Krankheiten
- Kenntnisse zur Erkennung und Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen (u.a. Stoffwechselerkrankungen, Infektionskrankheiten und seelische Erkrankungen)
- Kenntnisse zu akuten und chronischen Schmerzzuständen
- Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohlicher Zustände
- Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren Patientenuntersuchung (z.B. Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung)
- Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation
- Bedeutung grundlegender Laborwerte
- Injektions- und Punktionstechniken
- Kenntnisse der Pharmakologie
- Wissen um Qualitätsmanagement und Dokumentation bei der Berufsausübung usw.
Nach bestandener Überprüfung erhält man die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 HPG (Heilpraktikergesetz) und kann sich direkt als Heilpraktiker selbständig machen.
Die Heilpraktikerüberprüfung im Saarland
Die Kreispolizeibehörde des Regionalverbandes Saarbrücken erteilt für Einwohner des Saarlandes sowie EU-Ausländer die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Postanschrift:
Schlossplatz 8-10
66119 Saarbrücken
z.Z. Herr Hippler (Stand September 2025)
Fon 0681 506-3158
Fax 0681 506-3390
Infoseite zum Heilpraktikerwesen
Unter folgender Website können Sie sich über die jeweils geltenden Regularien informieren, zudem erhalten Sie dort einen aktuellen Überblick über die Prüfungskosten.
Die Verwaltungsbehörde leitet die Unterlagen an das Gesundheitsamt des Regionalverbandes Saarbrücken zur Durchführung der amtsärztlichen Überprüfung weiter. Das Gesundheitsamt lädt alle Antragstellerinnen und Antragsteller schriftlich zur Überprüfung ein.
Termine für die schriftliche Überprüfung:
- jeweils am 3. Mittwoch im März
- jeweils am 2. Mittwoch im Oktober
Rechtzeitige Anmeldung:
- 30. November für das jeweilige Frühjahr und
- 30. Juni für den jeweiligen Herbst
Der Antrag muss bis zu den oben genannten Terminen vollständig mit allen Anlagen der Erlaubnisbehörde vorliegen.
Die mündlichen Prüfungen beginnen je nach Prüfungsort in der Regel vier bis acht Wochen nach der schriftlichen Prüfung.
Prüfungsablauf:
- Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen/praktischen Teil.
- Der schriftliche Teil – zwei Stunden, 60 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren – ist bestanden, wenn 75 % der Fragen richtig beantwortet sind.
- Das Bestehen des schriftlichen Teils ist Voraussetzung zur Teilnahme am mündlichen/praktischen Teil der Überprüfung.
- Der mündliche/praktische Teil – pro Person mindestens 30 Minuten, in der Regel einzeln.
- Bei Nichtbestehen eines Prüfungsteils muss der gesamte schriftliche und mündliche/praktische Teil wiederholt werden.
- Die Überprüfungen können bei Nichtbestehen beliebig oft wiederholt werden, dabei werden für jede Wiederholung erneut Gebühren erhoben.

